Satzung Arbeitsgemeinschaft Olper Senioren*innen

 

§ 1
Aufgaben und Zielsetzung

1. Die Arbeitsgemeinschaft der Olper Seniorinnen und Senioren, AOS genannt, vertritt die besonderen Belange und Interessen der älteren Einwohner in der Stadt Olpe und ihrer Dörfer.

2. Die AOS führt ihre Aufgaben parteipolitisch und konfessionell unabhängig durch. An Weisungen ist sie nicht gebunden.
3. Diese Satzung ist gültig für Menschen aller Geschlechter.
4. Zu den vornehmlichen Aufgaben der AOS gehört es, die verantwortlichen Stellen auf spezifische Probleme der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger aufmerksam zu machen. Die AOS beobachtet und verfolgt, was die verantwortlichen Stellen zur Lösung der Probleme unternehmen.
5. Die AOS wirkt aktiv bei der Koordinierung und Durchführung örtlicher Aktivitäten für ältere Mitbürgerinnen/Mitbürger in der Stadt Olpe mit. Ein spezielles Seniorenprogramm stellt sie nicht auf.
6. Die AOS bemüht sich, rechtzeitig vor Beratungen über Angelegenheiten, die vornehmlich oder überwiegend die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffen, informiert zu werden.
7. Die AOS wählt aus ihren Reihen sachkundige Bürgerinnen und/oder Bürger, die bei der Stadtverwaltung Olpe im Ausschuss Bildung-Soziales-Sport und bei der Kreisverwaltung Olpe in der Gruppe Kommunale Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KKGAP) Sitz und Stimme haben sollen.
8. Der Vorstand der AOS gibt einmal jährlich seinen Mitgliedern, auf der Jahreshauptversammlung, einen Tätigkeitsbericht ab. Dies kann auch über die öffentlichen Medien oder den sozialen Netzwerken erfolgen.
9. Der Vorstand der AOS informiert die Mitglieder über die öffentlichen Medien und sozialen Netzwerke über aktuelle gemeinsame Veranstaltungen für die Senioreninnen und Senioren in der Stadt Olpe.
10. Die AOS betreibt Öffentlichkeitsarbeit in dem sie über veränderte Gesetze und Bestimmungen informiert die für die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger wichtig sind. Sie kann den älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern Hilfe und Beratung zukommen lassen, ebenso Hilfe beim Umgang mit Behörden und Institutionen.
11. Als ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger gelten alle, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und oder sich im Vorruhestand befinden. Bei Abweichungen entscheidet der Vorstand.
12. Die AOS ist Mitglied der Landesseniorenvertretung Nordrhein Westfalen.



§ 2
Zusammensetzung

Mitglieder der AOS sind Vereine, Verbände, Gemeinschaften und Einrichtungen, die auf Stadtebene i.A. im Seniorenbereich tätig sind. Die AOS kann sich weiteren Institutionen und Personen bedienen, die sich mit den Zielen und Aufgaben der AOS identifizieren. Ein/eine Vertreter/in der Stadtverwaltung gehört als beratendes Mitglied der AOS an.


§ 3
Rechtsstellung

1. Die Mitglieder der AOS wählen und oder entsenden Ihre Sprecherinnen/Sprecher , die sie in der AOS vertreten. Wer die Stadt Olpe als beratendes Mitglied in der AOS vertreten soll bestimmt der Verwaltungsvorstand der Stadt Olpe zusammen mit dem Bürgermeister, Sofern ein Sprecher/in verhindert ist, an AOS Sitzungen teilzunehmen, soll das Mitglied einen Vertreter/in benennen und entsenden der dann teilnehmen kann.
2. Die AOS kann nur aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitgliedssprecher/innen die Auflösung beschließen.
3. Das bei einer Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Olpe, es sei denn, die Mitglieder beschließen in einer Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes.


§ 4
Finanzierung

1. Die der AOS zufließenden Mittel, insbesondere die aus dem Haushalt der Stadt Olpe, sind ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
2. Die Tätigkeiten aller Vorstandsmitglieder sowie der Sprecher/innen sind ehrenamtlich. Auslagen werden auf Antrag erstattet.
3. Der Kassenwart/in richtet auf Beschluss des Vorstandes bei den örtlichen Geldinstituten notwendige Konten ein. Die Konten sollten online zu führen sein. Eine Barkasse ist nicht erforderlich.. Über die Ein und Ausgaben führt er/sie ein Kassenbuch.
4. Für Ausgaben bis 1000,- EURO genügt das Einverständnis des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters. Für Ausgaben von mehr als 1000 EURO ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich. Dies kann auch im E-Mal Umlaufverfahren geschehen.
5. In jedem Jahr sind aus dem Kreis der Mitglieder bzw. der Sprechen/innen zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ihre Aufgabe ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung zu überprüfen und mit einem schriftlichen Testat zu belegen. Einer der beiden Kassenprüfer/innen trägt in der Jahreshauptversammlung den Prüfbericht vor und stellt ggf. den Antrag auf Entlastung. Sind die Buchungsvorgänge in einem Jahr sehr gering, so kann auch der Vorstand einstimmig einen oder zwei Kassenprüfer bestimmen.
6. Mitgliedsbeiträger werden derzeit nicht erhoben.


§ 5
Wahl des Vorstandes

1. Die Sprecher/innen der Mitglieder wählen aus Ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. Zu wählen sind :
a) ein Vorsitzender / eine Vorsitzende
b) ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende
c) ein Schriftführer / eine Schriftführerin
d) ein Kassierer / eine Kassiererin
e) bis zu 3 Personen als Beisitzer
f) einen Pressesprecher für die Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Vertreter/in der Stadtverwaltung ist geborenes Mitglied des Vorstandes Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter /innen von AOS Arbeitskreisen und Vertreter von der AOS in anderen Gremien können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
3. Vorsitzender, Stellvertreter /in und Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so sollte der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzen- den oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassierers/in.
4. Sofern ein Sprecher/in bzw. Mitglied des Vorstandes geheime Wahl beantragt, muss geheim gewählt werden. Ansonsten wird offen durch Handzeichen gewählt.
5. Als gewählt ist oder gilt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf den Antrag abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 6
Amtszeit des Vorstandes

1. Die Amtsdauer des Vorstandes kann mit der Amtsdauer des Stadtrates identisch sein. Ansonsten wird auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung eine Amtsdauer fixiert.
2. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder/innen werden bei der dann folgenden Jahreshauptversammlung neu gewählt. Der Vorstand kann darüber hinaus, ausscheidende Vorstandsmitglieder/innen kommissarisch ersetzen und benennen.
3. Der Vorstand tritt bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen. Vorstandssitzungen können auf Wunsch auch online durchgeführt werden.


§ 7
Stellung des Vorsitzenden

1. Der/die Vorsitzende repräsentiert die AOS nach innen und außen. Sie/er bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien und ist auch dafür verantwortlich. Sie/er kann Aufgaben und Repräsentationspflichten auf seinen/ihren Stellvertreter oder auch auf ein anderes geeignetes Vorstandsmitglied übertragen/delegieren.
2. Der/die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Jahreshauptversammlungen.


§ 8
Mitglieder/Jahreshauptversammlung

1.Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der AOS-Olpe. 2:Sie ist einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, zwei Wochen vorher, vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden einzuberufen.
3. Er/sie muss auch dann einladen, wenn mindestens ein Drittel der Sprecher/innen dies unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Anträge von AOS Mitgliedern sind mindestens eine Woche vor Sitzung bzw. Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.


§ 9
Beschlussfähigkeit

1. Die Mitglieder/Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Sprecher beschlussfähig. Beschlussfähigkeit muss vor Beginn der Sitzung festgestellt werden.
2. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10
Arbeitskreise

1. Für weitere Anliegen und Probleme, welche die älteren Mitbürger/innen bzw. die ältere Generation betreffen, können qualifizierte Arbeitskreise gebildet werden.
2. Die Mitglieder/innen der Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen und erhalten eine klare, sachbezogene Arbeitsanweisung. Zu den Arbeitskreisen können auch Fachleute, die nicht einem Mitgliedsverein und oder Verband/Gemeinschaft bzw. Einrichtung gehören hinzugezogen werden.
3. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/in . Diese berichten dem Vorstand auf Anfrage über die Ergebnisse des Arbeitskreises.
4. Die Arbeitskreise tagen unabhängig von Vorstandssitzungen oder Jahreshauptversammlungen.
5. Den Mitglieder/innen werden auf Antrag ihre Auslagen erstattet.
6. Neben möglichen Arbeitskreisen unterhält der Vorstand der AOS auch weitergehende Kontakte zu anderen Seniorengemeinschaften bzw. Seniorenbeiräten.


§ 11
Niederschriften

1. Über jede Vorstandssitzung und Jahreshauptversammlung fertigt der Schriftführer /in eine entsprechendes Protokoll an. Dieses Protokoll muss enthalten :
a) Ort und Dauer der Sitzung / Versammlung
b) Die Namen der Anwesenden (Anwesenheitsliste)
c) Die Punkte der Tagesordnung
d) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit
e) Den Wortlaut der gestellten Anträge
f) Die Ergebnisse der gefassten Beschlüsse
g) Ggfls. das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis
Das Protokoll soll den wesentlichen Verlauf der Sitzungen wiedergeben. Das Protokoll ist spätestens vierzehn Tage nach der Sitzung / Versammlung allen Vorstandsmitgliedern und ggfls. auch Sprechern zuzustellen und in der darauffolgenden Sitzung / Versammlung sich genehmigen zu lassen.


§ 12
Satzungsänderungen

1. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder/Jahreshauptversammlung erforderlich. Satzungsänderungen müssen zwingend bei der entsprechenden Einladung zur Mitglieder/Jahreshauptversammlung angekündigt werden. Sie treten nach gefasstem Beschluss unmittelbar und sofort in Kraft.
2. Die am 07.02.2000 beschlossene Satzung tritt am 12.05.2005 außer Kraft.
3. Die aktuelle Satzung vom 12.05.2005 tritt am 12.06.2023 außer Kraft.
4. Die am 12.06.2023 beschlossene Satzung tritt am heutigen Tag in Kraft. Der amtierende Vorstand der AOS-Olpe


Gez. Wolfgang Exner / Verfasser / 11.06.2023


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